16 des Gesetzes Nr. 382-FZ den Anschein erwecke, dass die vor dem Ende der Übergangsfrist begonnenen Schiedsverfahren automatisch als ad-hoc-Schiedsverfahren fortzusetzen seien, wenn das ständige Schiedsgericht die erforderliche Bewilligung nicht erhalten habe, sei das Oberste Gericht der Ansicht gewesen, dass es für die Fortsetzung des Verfahrens als ad-hoc-Schiedsverfahren der ausdrücklichen Zustimmung der Parteien und ihrer ausdrücklichen Genehmigung der neuen ad-hoc-Regeln bedurft hätte. In Ermangelung einer solchen ausdrücklichen Zustimmung und Genehmigung habe das Oberste Gericht die