ches Verfahren als irregulär ansehen und die Vollstreckung des ergangenen Schiedsspruchs verweigern würden. Sogar in einem Fall, in welchem Art. 52 Ziff. 16 des Gesetzes Nr. 382-FZ Anwendung gefunden habe, sei das Oberste Gericht der Auffassung gewesen, dass ein ständiges Schiedsgericht nicht befugt gewesen sei, als ad-hoc-Schiedsgericht zu fungieren. Obwohl Art.