8, 85 f., 92 und 101 f.). Gemäss diesem Beschluss sei eine Schiedsvereinbarung nicht durchsetzbar, wenn der Wille der Parteien hinsichtlich des gewählten Schiedsverfahrens nicht feststellbar sei (z.B. wenn nicht feststellbar sei, ob die Parteien ein institutionelles Schiedsverfahren oder ein ad-hoc-Schiedsverfahren gewählt hätten) oder die Vereinbarung nicht entsprechend dem Willen der Parteien durchgeführt werden könne (z.B. wenn die vereinbarte Schiedsinstitution nach dem geltenden Recht nicht befugt sei, ein Schiedsverfahren durchzuführen; vgl. vorne E. 3.2.3).