Gemäss der Meinung der Gutachterin O.________ hätte die Schiedsklausel in Anwendung dieser Grundsätze ihre Gültigkeit und Durchsetzbarkeit behalten müssen, zumal der Zweck der Gesetzesänderung darin bestanden habe, die Führung von Schiedsverfahren durch Institutionen einzuschränken, die ohne Bewilligung der staatlichen Behörde handeln würden (Bekämpfung der sog. "Pocket Arbitration"), ohne dabei aber gültig abgeschlossene Schiedsvereinbarungen undurchsetzbar zu machen.