Sodann könnte Art. 52 Ziff. 16 analog angewendet werden, womit die Schiedssache im Rahmen der ad-hoc-Schiedsgerichtsbar- keit weiterzuführen wäre (vgl. vorne E. 3.2.2). Darüber hinaus seien die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie der Sinn und Zweck der neuen Schiedsgerichtsordnung zu beachten. In der Tat sei das Prinzip "favoris validitatis" ein anerkannter Grundsatz des russischen Schiedsverfahrensrechts, der auch Teil der Unidroit-Grundregeln für internationale Handelsverträge sei und daher als internationales Gewohnheitsrecht und damit als Quelle des russischen Rechts anerkannt werden könne.