8 und Art. 52 Ziff. 16 des Gesetzes Nr. 382-FZ analog auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden. Art. 48 Ziff. 8 regle Fälle, in denen eine ständige Schiedsinstitution, welche die Bewilligung bereits erhalten habe, ihre Tätigkeit einstelle und das Schiedsverfahren noch nicht vor dem Datum der Beendigung der genannten Tätigkeit eingeleitet worden sei. Für diesen Fall sehe Art. 48 Ziff. 8 vor, dass die Streitigkeiten zwischen den Parteien einem ad-hoc-Schiedsverfahren zugewiesen werden solle. Sodann könnte Art.