52 Ziff. 16 des Gesetzes Nr. 382-FZ dafür ausgesprochen habe, die Durchsetzbarkeit der Schiedsvereinbarungen aufrechtzuerhalten, wenn ein Schiedsverfahren vor dem Ende der Übergangsfrist begonnen habe, dies der Gesetzgeber aber andererseits nicht für Fälle vorgesehen habe, in denen das Schiedsverfahren vor Ablauf der Übergangsfrist noch nicht begonnen habe. Dies könne ein Hinweis darauf sein, dass der Gesetzgeber es versehentlich versäumt habe, den vorliegend untersuchten Sachverhalt zu regeln. Wenn eine echte Gesetzeslücke vorläge, könnten die Art. 48 Ziff. 8 und Art.