Auf der anderen Seite habe der Gesetzgeber im Gesetz Nr. 382-FZ das Prinzip "favoris validitatis" kodifiziert, womit im Zweifel zugunsten der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der Vereinbarung zu entscheiden sei. Man könne sich in der Tat fragen, weshalb der Gesetzgeber einerseits eine Reihe von Bestimmungen mit einem schiedsgerichtsfreundlichen Ansatz eingeführt und sich in Art. 52 Ziff.