6 des Gesetzes Nr. 382-FZ argumentieren, dass der Gesetzgeber bewusst keine Übergangsbestimmung zur Regelung des vorliegenden Sachverhalts vorgesehen habe. Daraus wäre zu folgern, dass nach altem Recht getroffene Schiedsvereinbarungen, die auf eine ständige Schiedsinstitution verweisen würden, welche die erforderliche Bewilligung nicht erhalten habe, bewusst unwirksam und undurchsetzbar gemacht worden seien. Auf der anderen Seite habe der Gesetzgeber im Gesetz Nr. 382-FZ das Prinzip "favoris validitatis" kodifiziert, womit im Zweifel zugunsten der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit der Vereinbarung zu entscheiden sei.