4.2.2 Gemäss dem Ergänzungsgutachten gestalte sich die Rechtslage nach russischem Recht bei Fehlen oder Unvollständigkeit einer gesetzlichen Bestimmung – unter Subsumtion auf den vorliegenden Fall – wie folgt: Auf der einen Seite liesse sich aufgrund einer Auslegung von Art. 52 Ziff. 6 des Gesetzes Nr. 382-FZ argumentieren, dass der Gesetzgeber bewusst keine Übergangsbestimmung zur Regelung des vorliegenden Sachverhalts vorgesehen habe.