Rechts würden jedoch den vorliegenden, spezifischen Fall regeln, bei dem eine Schiedsklausel auf eine Schiedsinstitution verweise, welche ihre Tätigkeit infolge der Gesetzesänderung eingestellt habe, ohne dass sie ihre Tätigkeiten auf eine Nachfolgeinstitution übertragen habe und ohne dass ein Schiedsverfahren vor dem Ende der Übergangsfrist, d.h. vor dem 1. November 2017, eingeleitet worden sei (act. 83 E. 3.5.2.1 f.).