Das neue Gesetz Nr. 382- FZ enthalte in Art. 52 Ziff. 5, 6 und 16 Übergangsbestimmungen, welche die fortbestehende Gültigkeit einer nach altem Recht abgeschlossenen Schiedsklausel gewährleisten sollten (vgl. vorne E. 3.2.2). Weder die erwähnten noch andere Bestimmungen des russischen Seite 16/38