4.2.1 Das "Schiedsgericht M.________" dürfe infolge der Gesetzesänderung seit dem 1. November 2017 [vgl. Art. 52 Ziff. 3 und 13 des Gesetzes Nr. 382-FZ; vorne E. 3.2.2] mangels der erforderlichen Bewilligung unbestrittenermassen keine Schiedsverfahren mehr durchführen. Aufgrund der Übergangsbestimmungen sei fraglich, ob die unter dem alten Recht geschlossenen Schiedsvereinbarungen auch unter dem neuen Recht weiterhin gültig seien oder ob diese automatisch ungültig oder undurchsetzbar geworden seien. Das neue Gesetz Nr. 382- FZ enthalte in Art.