4.1 Bevor auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen wird, kann vorab festgehalten werden, dass – entgegen der Auffassung der Klägerin (act. 90 Rz 7; act. 94 Rz 2) – das "Schiedsgericht M.________" vor der Änderung seiner Schiedsordnung im Jahr 2013 internationale Handelsstreitigkeiten hätte behandeln dürfen, obwohl es gestützt auf das damalige Gesetz Nr. 102-FZ, welches nur die Binnenschiedsgerichtsbarkeit regelte, errichtet worden war (vgl. vorne Sachverhalt Ziff. 3.1 und E. 3.2 sowie die schlüssigen Feststellungen der Gutachterin O.________ in act. 66/1 Ziff.