4. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die Schiedsklausel hinsichtlich des Schiedsverfahrens vor dem "Schiedsgericht M.________" formgültig und wirksam (d.h. ohne Willensmängel der Vertragsparteien) zustande gekommen ist, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Demgegenüber ist zwischen den Parteien weiterhin strittig, ob die Schiedsklausel dahingehend ausgelegt werden kann, dass diese auch ein ad-hoc- Schiedsverfahren vor einem ad-hoc-Schiedsgericht in J.________ mitumfasst und damit – so die Beklagte – im Sinne von Art.