3.3.6 In der Stellungnahme vom 12. April 2021 teilte Privatgutachter Q.________ die Meinung der Gutachterin O.________, wonach die Schiedsklausel gemäss der russischen Gesetzgebung und Gerichtspraxis nicht durchsetzbar sei (act. 77/2 Ziff. 22-41). Sodann könnten die Parteien nicht verpflichtet werden, ihre Streitigkeit in einem ad-hoc-Schiedsverfahren in Russland beurteilen zu lassen. Die Klägerin könne nicht dazu gezwungen werden, eine neue Schiedsvereinbarung mit der Beklagten abzuschliessen; bloss aufgrund der ursprünglichen Bereitschaft der Vertragsparteien, ein Schiedsverfahren durchzuführen, könne ihr keine neue "ad- Seite 15/38