3.3.5 Privatgutachter R.________ lehnte die von Gutachterin O.________ im Ergänzungsgutachten wiedergegebene Meinung ab und führte in seiner Stellungnahme vom 2. März 2021 aus, dass die Schiedsklausel "physisch und rechtlich" durchsetzbar sei, könne diese doch – entsprechend der zu respektierenden, ursprünglichen Absicht der Vertragsparteien, Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren beizulegen – mit einem ad-hoc-Schiedsverfahren vollständig erfüllt werden. Die Gerichtspraxis und die von der Gutachterin O.____