66/1 Ziff. 87 f.). Ausserdem müssten die Parteien für ein ad-hoc-Schiedsverfahren eine neue, ausdrückliche Vereinbarung abschliessen, damit ein solches ad-hoc-Schiedsverfahren durchgeführt werden könnte. Es reiche nicht aus, dass die Beklagte zur Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens bereit sei (act. 66/1 Ziff. 93-108 und 123 f.). Schliesslich wäre das "Schiedsgericht M.________" vor der Gesetzesänderung und vor der Änderung seiner Schiedsordnung am 3. Oktober 2013 zur Beurteilung der Streitsache zwar zuständig gewesen.