setzbar zu machen (act. 66/1 Ziff. 74-76). Die russischen Gerichte würden die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 382-FZ allerdings eher mit einem formalistischen als mit einem schiedsgerichtsfreundlichen Ansatz anwenden (vgl. u.a. den Beschluss Nr. 53 des Obersten Gerichts vom 10. Dezember 2019; vorne E. 3.2.3). Es sei daher zweifelhaft, ob eine Schiedsvereinbarung, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sei und auf eine Schiedsinstitution verweise, die nach dem neuen Gesetz nicht mehr zur Beilegung von Streitigkeiten zugelassen sei, noch durchsetzbar sei (act. 66/1 Ziff.