dung verschiedener Grundsätze (wie "Unverletzlichkeit" der Schiedsvereinbarung, "favor validitatis", "pacta sunt servanda", "Treu und Glauben" bzw. "berechtigte Erwartungen der Parteien", Privatautonomie bzw. "alles ist erlaubt, was das Gesetz nicht ausdrücklich verbietet", Rückwirkungsverbot sowie Rechtssicherheit) ihre Gültigkeit und Durchsetzbarkeit behalten müssen. Der Zweck der Gesetzesänderung habe darin bestanden, die Führung von Schiedsverfahren durch Institutionen ohne staatliche Bewilligung einzuschränken (Bekämpfung der sog. "Pocket Arbitration"), ohne aber gültig abgeschlossene Schiedsvereinbarungen undurch-