3.3.4 Das vom Kantonsgericht beauftragte SIR erachtete im Rechtsgutachten vom 18. Februar 2020 die Schiedsklausel hinsichtlich der Durchführung eines ad-hoc-Schiedsverfahrens als gültig [und durchsetzbar] (act. 48 S. 8 f.). Demgegenüber kam die Gutachterin O.________ im Ergänzungsgutachten vom 9. Dezember 2020 zum Schluss, dass die Schiedsklausel zwar gültig, nach der aktuellen russischen Gesetzgebung und Gerichtspraxis aber nicht durchsetzbar sei (act. 66/1 Ziff. 124). Nach Ansicht der Gutachterin O.________ hätte die Schiedsklausel – entsprechend der von Privatgutachter R.________ vertretenen Meinung – in Anwen- Seite 14/38