_" vom 18. Oktober 2019 (act. 37/3 f.) zum Schluss, dass sich die Vertragsparteien auf die Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Stahlhandelsvertrag auf dem Wege der Schiedsgerichtsbarkeit geeinigt hätten, weshalb es – entsprechend der "Unverletzlichkeit" der Schiedsvereinbarung – diesen ursprünglichen Willen der Vertragsparteien zu berücksichtigen gelte. Trotz des Umstandes, dass die in der Schiedsklausel bezeichnete Schiedsinstitution nach der Gesetzesänderung nicht mehr dazu berechtigt sei, Schiedsverfahren durchzuführen, könne die Streitigkeit – nach dem Willen der Vertragsparteien – in einem