Sodann müsse ein ad-hoc-Schiedsver- fahren zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart werden. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung gebe es vorliegend keinen Grund, die Streitigkeit auf ein ad-hoc-Schiedsver- fahren zu verweisen bzw. ein Gericht um Unterstützung bei einem solchen ad-hoc-Schieds- verfahren zu ersuchen. Unabhängig davon sei die Schiedsklausel ohnehin nicht durchsetzbar, da das "Schiedsgericht M.________" einerseits nie das Recht gehabt habe, internationale Handelsstreitigkeiten durchzuführen, sondern nur für die Streitbeilegung von innerrussischen Streitigkeiten errichtet worden sei.