Bei Zweifeln an der Gültigkeit und Durchsetzbarkeit einer Schiedsvereinbarung sind nicht nur der Wortlaut der Schiedsvereinbarung, sondern auch andere Beweismittel zu berücksichtigen, die es ermöglichen, den tatsächlichen Willen der Parteien festzustellen (einschliesslich der vorangegangenen Verhandlungen und Korrespondenz sowie des nachfolgenden Verhaltens der Parteien).