institutionen gibt, deren Namen dem von den Parteien angegebenen Namen ähnlich sind, soweit ein solcher Mangel der Schiedsvereinbarung nicht durch die in Art. IV des Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vorgesehenen Mechanismen behoben werden kann. Eine Schiedsvereinbarung, die der von den Parteien vereinbarten Schiedsinstitution empfohlenen Schiedsvereinbarung entspricht, ist durchsetzbar.