Unter Berücksichtigung der Bestimmung […] des Art. 7 Ziff. 9 des Gesetzes über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit [= Gesetz Nr. 409-FZ bzw. Nr. 5338-1] ist bei der Auslegung einer Schiedsvereinbarung, die eine ungenaue Bezeichnung einer Schiedsinstitution oder einer anwendbaren Schiedsordnung enthält, zu prüfen, ob es möglich ist, die Schiedsinstitution oder die Schiedsordnung zu ermitteln, auf deren Anwendung der Wille der Parteien gerichtet war.