Eine Schiedsvereinbarung ist nicht durchsetzbar, wenn der Wille der Parteien hinsichtlich des gewählten Schiedsverfahrens nicht feststellbar ist (z.B. wenn nicht feststellbar ist, ob die Parteien ein institutionelles Schiedsverfahren oder ein ad- hoc-Schiedsverfahren gewählt haben) oder die Vereinbarung nicht entsprechend dem Willen der Parteien durchgeführt werden kann (z.B. wenn die vereinbarte Schiedsinstitution nach dem geltenden Recht nicht befugt ist, ein Schiedsverfahren durchzuführen).