3.2.3 Das Plenum des Obersten Gerichts der Russischen Föderation (nachfolgend: Oberstes Gericht) hielt in seinem Beschluss Nr. 53 vom 10. Dezember 2019 im Bestreben einer einheitlichen Anwendung der Regeln in Fällen der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit in Ziff. 30 Folgendes fest (act. 66/1/8 Ziff. 30; act. 66/1 Ziff. 85; act. 74/6/Anhang Nr. 8 S. 7; übersetzt mit Hilfe von , und , leicht angepasst):