16. Streitigkeiten in Schiedsverfahren, die von einer ständigen Schiedsinstitution oder einem ständigen Schiedsgericht [...] verwaltet werden, die ihre Befugnis zur Verwaltung von Streitigkeiten gemäss Ziff. 13 dieses Artikels verloren haben, werden weiterhin vom Schiedsgericht verwaltet, und alle Funktionen der Schiedsgerichtsverwaltung werden vom Schiedsgericht wie im Rahmen eines ad-hoc- Schiedsverfahrens wahrgenommen, soweit sich die Parteien nicht auf ein anderes Streitbeilegungsverfahren einigen und die Schiedsvereinbarung nicht undurchführbar wird.