9. Für Schiedsverfahren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden, ist dieses Gesetz anzuwenden. 10. Im Falle einer gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich Angelegenheiten, die mit einem Schiedsverfahren zusammenhängen […], sowie in Fällen, in denen eine der Parteien trotz des Bestehens einer Schiedsvereinbarung ein Gericht mit einer Klage anruft, wendet das Gericht die Regeln der Verfahrensgesetzgebung der Russischen Föderation, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens in Kraft sind […], wie auch dieses Gesetz, an […].