6. Wenn die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Schiedsgerichtsvereinbarungen die Behandlung von Streitigkeiten vor den ständigen Schiedsgerichten vorsahen, können die in diesen Vereinbarungen vorgesehenen Streitigkeiten – vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Gesetzes – vor den in diesen Vereinbarungen genannten ständigen Schiedsgerichten oder vor den Nachfolgeinstitutionen nach deren jeweils geltenden Regeln behandelt werden. […]