5. Schiedsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden, bleiben – vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziff. 6 und 16 dieses Artikels – in Kraft und können nicht allein deshalb für ungültig oder nicht durchsetzbar erklärt werden, weil dieses Gesetz andere Regeln vorsieht als diejenigen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarungen in Kraft waren.