Die Übergangsbestimmungen des Gesetzes Nr. 382-FZ finden sich in dessen Art. 52 und lauten unter anderem wie folgt: […] 3. Die Bestimmungen der Art. […] und 44 Ziff. 20 dieses Gesetzes gelten nach Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt, zu dem die Regierung der Russischen Föderation das in Art. 44 Ziff. 4-7 dieses Gesetzes vorgesehene Verfahren einführt.