Schiedsvereinbarung wird undurchführbar, wenn eine damit zusammenhängende Streitigkeit nicht von einem ad-hoc-Schiedsgericht entschieden werden kann und die Parteien es versäumt haben, rechtzeitig eine andere ständige Schiedsinstitution zu wählen, oder wenn andere Gründe für die Undurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung vorliegen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit der ständigen Schiedsinstitution gemäss diesem Artikel stehen. […] Seite 11/38