8. Schiedsvereinbarungen, die die Durchführung eines Schiedsverfahrens vor einer ständigen Schiedsinstitution vorsehen, welche ihre Tätigkeit gemäss diesem Artikel beendet hat und bei welcher vor dem Zeitpunkt der Beendigung ihrer Tätigkeit kein Schiedsverfahren eingeleitet wurde, gelten ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit der ständigen Schiedsinstitution als Schiedsvereinbarungen, die die Verweisung von Streitigkeiten an ad-hoc-Schiedsgerichte vorsehen, soweit sich die Parteien nicht auf ein anderes Streitbeilegungsverfahren einigen. Eine solche