7. In einem von einer ständigen Schiedsgerichtsinstitution verwalteten Schiedsverfahren werden die Streitigkeiten, deren Schiedsverfahren vor dem Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit der genannten Schiedsgerichtsinstitution gemäss Ziff. 1 dieses Artikels eingeleitet wurde, weiterhin vom Schiedsgericht verhandelt, und alle Aufgaben zur Verwaltung des Schiedsverfahrens werden vom Schiedsgericht wie in einem ad-hoc-Schiedsverfahren wahrgenommen, soweit sich die Parteien nicht auf ein anderes Streitbeilegungsverfahren einigen und die Schiedsvereinbarung nicht undurchführbar wird.