20. Die Einrichtungen, die nicht das Recht erlangt haben, als ständige Schiedsgerichtsinstitutionen gemäss diesem Gesetz zu fungieren, dürfen keine gesonderten Funktionen für die Verwaltung des Schiedsverfahrens wahrnehmen […] und keine Handlungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Schiedsverfahren in einem ad-hoc-Schiedsverfahren vornehmen. […] Artikel 48. Beendigung der Tätigkeit einer ständigen Schiedsgerichtsinstitution