22. Schiedsvereinbarungen über die Schlichtung von Streitigkeiten in der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit, die sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden und eine Klausel über die Verwaltung des Schiedsverfahrens durch eine ständige Schiedsinstitution (Schiedsgericht) enthalten, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes gegründet wurde und als Nachfolgeinstitution […] über eine ständige Schiedsinstitution gemäss den Anforderungen des Art. 44 des Gesetzes Nr. 382-FZ verfügt, gelten – vorbehaltlich