21. Internationale handelsschiedsgerichtliche Streitigkeiten, die von einer ständigen Schiedsinstitution verwaltet werden, die das Recht zur Verwaltung gemäss Art. 52 Ziff. 13 des Gesetzes Nr. 382-FZ verloren hat, werden weiterhin vom Schiedsgericht verwaltet, und alle Funktionen der Schiedsgerichtsverwaltung werden vom Schiedsgericht wie im Rahmen eines ad-hoc-Schiedsverfahrens wahrgenommen, soweit sich die Parteien nicht auf ein anderes Streitbeilegungsverfahren einigen und die Schiedsvereinbarung nicht undurchführbar wird.