19. Die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung und sonstiger Vereinbarungen der Parteien über Fragen der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit und die Möglichkeit, Streitigkeiten der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit zu unterstellen, bestimmt sich nach dem zum Zeitpunkt der betreffenden Vereinbarungen geltenden Recht. Seite 9/38 […]