deten Nachfolge-Schiedsinstitution gemäss den am besten geeigneten Regeln dieser Nachfolgeinstitution behandelt werden. […] 18. Für internationale Handelsschiedsverfahren, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet werden, gilt das Gesetz Nr. 5338-1 über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit vom 7. Juli 1993 mit den durch dieses Gesetz vorgenommenen Änderungen.