15. Wenn am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltende Schiedsvereinbarungen betreffend Streitigkeiten der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit die Behandlung von Streitigkeiten durch eine ständige Schiedsinstitution mit Sitz in der Russischen Föderation vorsehen […], dann können – vorbehaltlich anderer Bestimmungen dieses Gesetzes – die in diesen Vereinbarungen bezeichneten Streitigkeiten von den in den Vereinbarungen genannten ständigen Schiedsinstitutionen oder von den in Übereinstimmung mit dem Gesetz Nr. 382-FZ gegrün-