14. Wenn die Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation in ihrer durch dieses Gesetz geänderten Fassung für die Parteien einer Schiedsvereinbarung über die Unterwerfung von Streitigkeiten unter die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit andere Regeln vorsehen, als sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung in Kraft waren, so werden dadurch die Bestimmungen der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossenen Schiedsvereinbarung (einschliesslich der Bestimmungen der in dieser Schiedsvereinbarung enthaltenen