13. Schiedsvereinbarungen über die Verweisung von Streitigkeiten an ein internationales Handelsschiedsgericht, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen wurden und dem zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Schiedsvereinbarungen geltenden Recht entsprechen, bleiben – vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziff. 14 und 22 dieses Artikels – in Kraft und können nicht allein deshalb als ungültig anerkannt werden, weil die Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation in der Fassung dieses Gesetzes andere Regeln vorsehen als diejenigen, die