Artikel 7. Begriffsbestimmung und Form der Schiedsvereinbarung 1. Eine Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, sämtliche bzw. bestimmte Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nicht vertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen. Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) oder in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) geschlossen werden.