Dabei ist das ausländische Recht so anzuwenden und auszulegen, wie dies das ausländische Gericht tun würde, womit z.B. die geltende Auslegungsmethodik der fremden Rechtsordnung zu berücksichtigen ist. Dem Gericht steht es frei, mit welchen Mitteln es den Inhalt des ausländischen Rechts ermittelt (z.B. eigene Abklärungen über Rechtsquellen, Konsultationen von Judikatur und/oder Literatur, Berücksichtigung von Privatgutachten und/oder Einholung von Rechtsgutachten; vgl. Mächler-Erne/Wolf-Mettier, Basler Kommentar, 4. A. 2021, Art. 16 IPRG N 5 m.w.H.).