a.M. Schramm/Geisinger/ Pinsolle, a.a.O., S. 105, sowie Lew/Mistelis/Kröll, Comparative International Commercial Arbitration, 2003, Rz 14.41). Wie die Vorinstanz sodann zutreffend festhielt (act. 83 E. 2.4 und 3.3), ist das ausländische – d.h. vorliegend das russische – Recht vom Gericht von Amtes wegen festzustellen ("iura novit curia"), was selbst dann gilt, wenn sich beide Parteien übereinstimmend zu dessen Inhalt äussern. Dabei ist das ausländische Recht so anzuwenden und auszulegen, wie dies das ausländische Gericht tun würde, womit z.B. die geltende Auslegungsmethodik der fremden Rechtsordnung zu berücksichtigen ist.