3.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die L.________ GmbH und die Beklagte die zwischen ihnen bestehende Streitigkeit nicht innert 60 Tagen durch Verhandlungen im Sinne von Ziff. 11.1 des Stahlhandelsvertrags lösen konnten. Im Weiteren ist unbestritten, dass die Rechtswahlklausel in Ziff. 11.3 des Stahlhandelsvertrags offensichtlich nur den Hauptvertrag betrifft und hinsichtlich der Schiedsklausel keine Rechtswahl getroffen wurde (vgl. Berger/Kellerhals, a.a.O., N 375). Damit richtet sich die materielle Gültigkeit sowie das Zustandekommen und die Auslegung der Schiedsklausel in analoger Anwendung von Art. V Ziff. 1 lit.