Nr. 205]; Berger/Kellerhals, a.a.O., N 315). Dabei darf das staatliche Gericht seine Zuständigkeit nur dann bejahen, wenn die Schiedsvereinbarung gemäss Art. II Ziff. 3 NYÜ hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist (englisch: null and void, inoperative or incapable of being performed). 3. Bevor auf die Ausführungen der Parteien hinsichtlich der im vorliegenden Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Fragen eingegangen wird, ist vorab Folgendes festzuhalten: