2.2 Um die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zu begründen, bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung der Parteien gemäss Art. II Ziff. 1 NYÜ. Während die formelle Gültigkeit der Schiedsklausel nach der Sachnorm von Art. II Ziff. 2 NYÜ zu beurteilen ist (vgl. BGE 110 II 54 E. 3a), ist für die materielle Gültigkeit, das Zustandekommen und die Auslegung der Schiedsklausel – in analoger Anwendung von Art.